Grundschule Behrungen

Schulförderverein Grundschule Behrungen 2004 e.V.

- Satzung -

Inhalt der Satzung

§  1 - Name und Sitz
§  2 - Zweck und Aufgaben
§  3 - Gemeinnützigkeit
§  4 - Geschäftsjahr
§  5 - Mitgliedschaft
§  6 - Beiträge
§  7 - Organe des Vereins
§  8 - Mitgliederversammlung
§  9 - Vorstand
§ 10 - Auflösung des Vereins
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§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Schulförderverein Grundschule Behrungen 2004".

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach seiner Eintragung den Zusatz "e.V.".

Sitz des Vereins ist Behrungen.

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§ 2 - Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Erziehung und Bildung an der Grundschule Behrungen in Behrungen und deren Trägerschaft. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, die Schule bei der Erziehung und Bildung der Schüler und Schülerinnen ideell und materiell zu unterstützen, die Erziehungsgemeinschaft zu pflegen und das Wohl der Schule zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung ist ehrenamtlich.

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§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden.

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§ 4 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 5 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Auch minderjährige Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (beide Eltern oder Vormund) Mitglied werden. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können als Mitglieder aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den 1. Vorsitzenden erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den 1. Vorsitzenden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekanntgemacht werden.

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§ 6 - Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme in den Verein zu entrichten sind. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

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§ 7 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 8 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vorstand bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einreichen. Über diese Anträge kann dann die Mitgliederversammlung entscheiden, auch wenn sie nicht in der Einladung bezeichnet sind.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Entgegennahme des Kassenberichts,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die von ihr gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das den formalen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 9 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Leiter der Grundschule,
  6. dem Vorsitzenden der Elternvertretung.

Die Vorstandsmitglieder zu a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.

Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte nicht beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden je nach Erfordernis schriftlich oder mündlich einberufen. Die Einhaltung einer Ladungsfrist bedarf es nicht, die Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder ist nicht erforderlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
  • Erstellung des Jahresberichts,
  • Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  • Ausschlüsse von Mitgliedern.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

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§ 10 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule Behrungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Vorstehende Satzung wurde am 29.04.2004 in Behrungen von der Gründerversammlung beschlossen.

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Besuche seit 23. August 2004Copyright © 2004 Doris Günther All Rights Reserved. Letzte Aktualisierung am 17.12.2007