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Schulförderverein Grundschule Behrungen 2004
e.V.
- Satzung -
§ 1 - Name und
Sitz
§ 2 - Zweck und
Aufgaben
§ 3 -
Gemeinnützigkeit
§ 4 - Geschäftsjahr
§ 5 - Mitgliedschaft
§ 6 - Beiträge
§ 7 - Organe des
Vereins
§ 8 -
Mitgliederversammlung
§ 9 - Vorstand
§ 10 - Auflösung des
Vereins
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Der Verein führt den Namen
"Schulförderverein Grundschule Behrungen 2004".
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt nach seiner Eintragung den Zusatz
"e.V.".
Sitz des Vereins ist Behrungen. <<Zurück
Zweck des Vereins ist die ideelle
und finanzielle Förderung der Erziehung und Bildung
an der Grundschule Behrungen in Behrungen und deren
Trägerschaft. Der Verein hat sich zur Aufgabe
gestellt, die Schule bei der Erziehung und Bildung
der Schüler und Schülerinnen ideell und materiell zu
unterstützen, die Erziehungsgemeinschaft zu pflegen
und das Wohl der Schule zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine
Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von
Vereinsämtern nach der Satzung ist
ehrenamtlich. <<
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Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er
seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2
der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der
in § 2 steuerbegünstigten Einrichtung zu
verwenden. <<
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. <<
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Mitglied des Vereins kann jede
voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Auch
minderjährige Personen, die das vierzehnte Lebensjahr
vollendet haben, können mit schriftlicher Zustimmung
ihrer gesetzlichen Vertreter (beide Eltern oder
Vormund) Mitglied werden. Juristische Personen und
nicht rechtsfähige Vereine können als Mitglieder
aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich
zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht
anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitglieder sind zum Austritt
aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur
zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig. Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger
Zugang der Austrittserklärung an den 1. Vorsitzenden
erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet außerdem
durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist
nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten
innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die
Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei
Verzug.
Über den Ausschluss entscheidet
auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende
Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu
verlesen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes
wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der
Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der
Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den 1.
Vorsitzenden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief
bekanntgemacht werden. <<
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Die Mitgliedsbeiträge sind
Jahresbeiträge, die zu Beginn des Kalenderjahres bzw.
bei Aufnahme in den Verein zu entrichten sind. Über
die Höhe des Beitrags entscheidet die
Mitgliederversammlung. <<
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Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst in den
ersten drei Monaten, unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/3 der
Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangen.
Anträge an die
Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich
beim Vorstand bis spätestens zwei Tage vor der
Versammlung einreichen. Über diese Anträge kann dann
die Mitgliederversammlung entscheiden, auch wenn sie
nicht in der Einladung bezeichnet sind.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Entgegennahme des Kassenberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Änderung des Vereinszweckes und
Vereinsauflösung.
Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der
einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer
den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des
Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich ist.
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung, insbesondere die von ihr
gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen,
das den formalen Gang der Verhandlungen und die
Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist. << Zurück
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Leiter der Grundschule,
- dem Vorsitzenden der Elternvertretung.
Die Vorstandsmitglieder zu a) bis
d) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im
Amt bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
Verschiedene Vorstandsämter können
in einer Person vereinigt werden.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht
des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte nicht
beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches).
Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsperiode wählen.
Die Sitzungen des Vorstandes
werden vom 1. Vorsitzenden je nach Erfordernis
schriftlich oder mündlich einberufen. Die Einhaltung
einer Ladungsfrist bedarf es nicht, die Mitteilung
der Tagesordnung an die Mitglieder ist nicht
erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen
sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltsplanes,
- Erstellung des Jahresberichts,
- Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
- Ausschlüsse von Mitgliedern.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein
Protokoll zu führen. <<
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Die Auflösung des Vereins bedarf
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule
Behrungen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am
29.04.2004 in Behrungen von der Gründerversammlung
beschlossen. <<
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