Grundschule Behrungen

Schulbus

Abfahrtszeiten der Schulbusse Zeichen 224
Fa. Fuchs MBB
7.25 Uhr Wölfershausen 7.21 Uhr Wolfmannshausen
7.29 Uhr Bibra 7.25 Uhr Queienfeld - Ortsmitte
7.33 Uhr Rentwertshausen - Ortsmitte 7.32 Uhr Nordheim
7.41 Uhr Schwickershausen 7.36 Uhr Berkach

Rückfahrt von Behrungen
Nach der 5. Stunde (MBB) 12.40 Uhr Montag - Donnerstag für alle Orte

12.40 Uhr Freitag Berkach, Nordheim, Schwickershausen, Bibra, Wölfershausen

13.05 Uhr Freitag Rentwertshausen, Queienfeld, Wolfmannshausen
Nach der 6. Stunde Montag - Donnerstag (Fa. Fuchs) 13.30 Uhr für alle Orte
Hortbus (MBB) 15.55 Uhr für alle Orte
Bus zum Schwimmen am Mittwoch (MBB) 12.05 Uhr Behrungen - Mellrichstadt

14.15 Uhr Mellrichstadt - Behrungen



Hinweise zum Verhalten von Verkehrsteilnehmern im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen Auszug aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

Auszug aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2004. Letzte Änderung durch: Artikel 1 der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (ÄndVStVR) vom 22. Januar 2004 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4 S. 117, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004) / Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen/BMVBW (www.bmvbw.de)


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