Schulbus
| Abfahrtszeiten der
Schulbusse |
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| Fa. Fuchs |
MBB |
| 7.25 Uhr Wölfershausen |
7.21 Uhr Wolfmannshausen |
| 7.29 Uhr Bibra |
7.25 Uhr Queienfeld - Ortsmitte |
| 7.33 Uhr Rentwertshausen - Ortsmitte |
7.32 Uhr Nordheim |
| 7.41 Uhr Schwickershausen |
7.36 Uhr Berkach |
| Rückfahrt von Behrungen |
| Nach der 5. Stunde (MBB) |
12.40 Uhr Montag - Donnerstag für alle Orte
12.40 Uhr Freitag Berkach, Nordheim, Schwickershausen,
Bibra, Wölfershausen
13.05 Uhr Freitag Rentwertshausen, Queienfeld, Wolfmannshausen
|
| Nach der 6. Stunde Montag - Donnerstag
(Fa. Fuchs) |
13.30 Uhr für alle Orte |
| Hortbus (MBB) |
15.55 Uhr für alle Orte |
| Bus zum Schwimmen am
Mittwoch (MBB) |
12.05 Uhr Behrungen - Mellrichstadt
14.15 Uhr Mellrichstadt - Behrungen |
Hinweise zum Verhalten von
Verkehrsteilnehmern im Zusammenhang mit öffentlichen
Verkehrsmitteln und Schulbussen Auszug aus der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
§20 Öffentliche Verkehrsmittel und
Schulbusse
(1) An Omnibussen des
Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen
(Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur
vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder
aussteigen, darf rechts nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen
Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung
von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch
nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der
Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs
und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer
Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht
eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt
werden.
(4) An Omnibussen des
Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen,
die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und
Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen
Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung
von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die
Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr
auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch
nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der
Fahrzeugführer warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs
und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten
Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen
andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche
Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den
Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer
Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn
erwarten.
Auszug aus der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des
Inkrafttretens vom 01.04.2004. Letzte Änderung durch:
Artikel 1 der Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (ÄndVStVR)
vom 22. Januar 2004 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004
Teil I Nr. 4 S. 117, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar
2004) / Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen/BMVBW (www.bmvbw.de)
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